Bauordnung

 

1. Allgemeines

 

1.1. Diese Bauordnung beruht auf dem BKleingG, §3 (2), dem Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, und der kommunalen Gesetzgebung der Stadt Halle (Saale). Sie regelt Einzelheiten bezüglich der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen im Kleingarten.

 

1.2. Unabhängig von dieser Bauordnung hat jeder, der bauliche Anlagen errichtet oder nutzt, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten

 

1.3. Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu nutzen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. Für alle Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer baulichen Anlage entstanden sind, haftet ausschließlich der Pächter, der sie errichtet hat oder nutzt. Das gilt auch, wenn eine Genehmigung gem. Nr. 3 erteilt wurde.

 

1.4. Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung der Festlegungen dieser Ordnung zu überwachen und durchzusetzen.

 

Das bedeutet insbesondere

– Bauanträge nach Nr. 3 dieser Ordnung zu prüfen und zu

   entscheiden

– Prüfungen des Bauablaufs nach Nr. 4 vorzunehmen

– nicht genehmigte oder von einer erteilten Genehmigung

   abweichende Baumaßnahmen sofort zu unterbinden

– den Zustand vorhandener Bauten zu beurteilen und ggf.

   Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festzulegen bzw. deren

   Beseitigung auf Kosten des betreffenden Pächters zu

   verlangen.

 

1.5. Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung der vorstehenden Aufgaben von sachkundigen Dritten beraten lassen (z. B. Baukommission).

 

1.6. Die Pächter haben den nach dieser Ordnung getroffenen Entscheidungen des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

1.7. Gegen Entscheidungen des Vorstandes nach dieser Ordnung kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand nach Anhörung des Pächters dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Schlichtungsausschuß endgültig.

 

1.8. Schadensersatzansprüche des Pächters gegenüber dem Vorstand aufgrund von Entscheidungen nach dieser Ordnung sind ausgeschlossen. Die Verkehrssicherungspflichten liegen ausschliesslich beim Pächter.

 

2. Bauliche Anlagen

 

2.1. Im Kleingarten dürfen die nachfolgend aufgeführten Bauten bzw. baulichen Anlagen nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstandes und unter den jeweils genannten Bedingungen errichtet werden.

 

a) Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m²

    einschließlich überdachter Freisitze und mit folgenden

    Höhenbegrenzungen

– bei Satteldächern: Firsthöhe 3,50 m; Traufhöhe 2,25 m

– bei Pultdächern: mittlere Höhe 2,40 m.

 

Die Abstände zu den Grenzen der Nachbargärten sind entsprechend dem Gestaltungsplan der Kleingartenanlage einzuhalten und sollten im Regelfall mindestens 3 m betragen.

Gartenlauben sind so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind.

 

Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen, fest installierten Klimaanlagen, Solaranlagen, stationären Antennenanlagen und anderen technischen Anlagen, die eine dauerhafte Wohnnutzung fördern, ist untersagt.

 

b) Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 6,00 m² und einer max. Firsthöhe von 2,20 m. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht gestattet. Die Festlegung der Grenzabstände erfolgt durch den Verein auf der Grundlage des Gestaltungsplanes.

 

c) Gartenteiche und Feuchtbiotope mit einer Oberfläche bis 5,00 m² und einer Tiefe bis zu 0,80 m. Es sind nur handelsübliche Fertigteiche oder Folienteiche mit flachem Rand zu verwenden. Betonierte Becken sind nicht gestattet. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Pächter.

 

d) Badebecken sind im Zeitraum April bis September in Form eines freistehenden, transportablen Beckens mit folgenden Höchstmaßen zulässig: Grundfläche 10 m²; Durchmesser 3,50 m; Höhe 1,00 m. Dauerhaft errichtete bzw. in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken sind unabhängig vom Material nicht gestattet. Gemäß Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist Wasser aus Badebecken dem Abwasser zu zurechnen. Der Pächter ist für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich. Eine Benutzung als Gießwasser ist verboten.

 

e) Notwendige Stütz- und Trockenmauern mit einer Höhe über 0,60 m, nur wenn Nachweis ihrer Standsicherheit vorliegt. Eine bautechnische Abnahme hat zu erfolgen.

 

f) Brunnen zur Förderung von Grundwasser dürfen nur unter den Bedingungen des § 139 des Wassergesetzes1 angelegt werden, sind hier jedoch untersagt

 

g) Fäkalien und Abwässer sind nach den § 150 ff des Wasserschutzgesetzes1 und den Festlegungen der Stadt Halle (Saale) zu behandeln. Abflusslose Sammelgruben dürfen nur bis 3 m³ Inhalt errichtet werden Die Entsorgung gem. den Hinweisen im Faltblatt des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt ist in Vereinsordnungen zu regeln.

 

h) Anlagen für Wasser und Flüssiggas sowie elektrische Anlagen sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu errichten, zu nutzen bzw. zu warten und dürfen der kleingärtnerischen Nutzung nicht widersprechen.

 

2.2. Für Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen zur Werterhaltung der unter Nr. 2.1 genannten baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erforderlich, wenn sie nicht mit einer Veränderung des Baukörpers verbunden sind.

 

2.3. Die nachstehend aufgeführten baulichen Anlagen können ohne Genehmigung des Vorstandes errichtet werden, wenn sie den nachstehend genannten Anforderungen entsprechen. Die Errichtung ist jedoch anzeigepflichtig. Der Vorstand ist berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen.

 

a) Terrassen (max. 12 m²) und befestigte Wege mit durchlässigem Belag bis zu 10% der Gartenfläche

 

b) Zäune innerhalb der Anlage mit einer Höhe von 1,20 m. Bei Grenzerrichtung ist die Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Die Stützpfosten müssen in ihren Abmessungen der Zaunhöhe angepasst sein. Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig. Die Instandhaltung obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten entsprechend den vereinsinternen Festlegungen. 1 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.4.1998, GVBl-LSA S. 187 4

 

c) Sichtschutz aus Flechtzaun, Ziergehölzen oder als Pergola

    bis max. 2 m Höhe und einer Fläche von max. 10 m²

    Dabei ist ein Abstand von der Gartengrenze von mind. ½

    Höhe + 1,00 m einzuhalten.

 

d) Regenwasserauffanganlagen bis zu einem Fassungs-

    vermögen von 3 m³ (Summe aller Behälter)

 

e) Wasserbecken für Gießwasser an der Entnahmestelle bis

     zu 1 m³

 

2.4. Keiner Zustimmung des Vorstandes bedürfen während der

       Saison von April bis September

 

-  errichtete Partyzelte (max. 3 Tage),

-  Sonnenschirme (groß) mit versenkter Bodenhalterung und

   Sonnensegel,

-  aufrollbare Markisen an der Laube 

-  transportable Kleinkinderschaukeln bzw. –Rutschen bis 2 m³

    umbauter Raum.

 

Die Herstellervorschriften sind zu beachten.

 

2.5. Nicht erlaubt sind im Kleingarten

 

– bauliche Anlagen der in Nr. 2.1. und 2.3 genannten Arten,

   wenn sie nicht den dortigen Anforderungen genügen

– separate Geräteschuppen, Volieren, Kleintierställe und andere

   Zweitbauten

– Wege und Terrassen in Ortbeton oder andere

   Oberflächenversiegelungen.

– feste Feuerstätten, Massiv-Grills, offene und geschlossene

   Feuerstellen gem. Gartenordnung des Stadtverbandes der

   Gartenfreunde Halle / Saale.

– Unterkellerungen

   (Ausnahme: Lagergruben bis max. B 2 x L 2 x T 0,5 m)

– Sickergruben

– Sicherungsanlagen, die Tier oder Mensch zu schädigen

   vermögen.

– Antennen- und Fahnenmasten

– Baumhäuser und Trampolin

 

3. Baugenehmigungsverfahren

 

3.1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen

       Anlagen,die nach Nr. 2.1. genehmigungspflichtig sind, ist

       beim Vorstand schriftlich in zweifacher Ausführung zu

       beantragen.

 

Dem Antrag sind beizufügen:

 

a) bei Fertigteillauben

– die vom Hersteller vorab gelieferten Unterlagen

– der Lageplan

– der Fundamentplan

 

b) beim Eigenbau von Lauben

– eine fachmännische Bauzeichnung

– eine fachmännische Baubeschreibung

– der Lageplan – der Fundamentplan

– der Standsicherheitsnachweis (Statik)

 

c) bei sonstigen baulichen Anlagen

-  Beschreibung, ggf. Skizze oder Musterfotos,

-  Lageplan u. dergleichen

 

d) Der Antragsteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche

    behördliche Genehmigungen vorher einzuholen und dem

    Antrag beizufügen sowie auf Verlangen des Vorstandes

    Auskünfte zu geben oder weitere Unterlagen beizubringen.

 

e) Mit der Bauausführung darf erst nach schriftlicher

    Genehmigung des Antrages durch den Vorstand begonnen

    werden. Die Genehmigung ist aufgehoben, wenn sie

    Bebauungspläne oder anderen baurechtlichen Vorschriften

    entgegenstehende Festlegungen enthält und kein

    Bestandsschutz gegeben ist.

 

f) Die Zustimmung des Vorstandes ist von Anfang an nichtig,

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass notwendige

    behördliche Genehmigungen nicht vorliegen.

 

g) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Baugenehmigung kann

    eine Gebühr erhoben werden. Kosten, die durch die

    notwendige Beteiligung Dritter entstehen, trägt der

    Antragsteller.

 

4. Prüfung des Bauablaufes

 

4.1. Der Bauablauf wird, um die Einhaltung der eingereichten und bestätigten Unterlagen sowie der bautechnischen Vorschriften zu gewährleisten, durch den Vorstand oder dessen Beauftragten in folgenden Stadien geprüft:

 

– Baugrube (Vermessung)

– Fundament

– Bauwerksabsperrung

– Dachkonstruktion

– Endabnahme

– Elektroinstallation mit Abnahmeprotokoll einer zugelassenen Firma

 

4.2. Der Bauherr (Pächter) hat den Vorstand entsprechend dem Stand der Bauarbeiten rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren; das Ergebnis ist dem Bauherrn umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Bestandsschutz

 

5.1. Gartenlauben mit einer Grundfläche von mehr als 24 m² , inkl. überdachter Freisitz, sowie Gewächshäuser, Kleintierställe und Terrassen, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden, haben Bestandsschutz nach § 20 a BKleingG wenn sie:

 

– vor dem 01.02.1985 errichtet worden sind oder

– danach errichtet wurden und eine gültige Baugenehmigung

   vorliegt.

 

5.2. Spätestens bei Pächterwechsel oder auf Verlangen des Verpächters bzw. Gesetzgebers ist, unter Berücksichtigung des Bestandschutzes nach 5.1., in den Kleingärten der gesetzliche Zustand herzustellen.

 

6. Schlussbestimmung

 

Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale) verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung eine Festlegung dieser Bauordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen uneingeschränkt fort.

 

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