Die Gartenordnung

 

1. Grundsätze

1.1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie sollte deshalb der Allgemeinheit zugänglich sein (unter Beachtung von täglichen Öffnungszeiten jahreszeitlichen Einschränkungen). Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie.

1.2. Mit der Pacht eines Gartens übernimmt der Pächter (Mitglied) Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens und die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes, der bestehenden Stadtordnung, der Abfallwirtschaftssatzung und anderer gesetzlichen oder behördlichen Regelungen Bestimmungen.

1.3. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die persönlichen Arbeitsleistungen sind einheitlich je Garten festzulegen und durch Mitgliederversammlungen zu beschließen. Bei Pächterwechsel hat der übernehmende Nutzer Aufwendungen des abgegebenen Nutzers für die Gemeinschaft entsprechend den Festlegungen der Mitgliederversammlung an Diese zu erstatten.

1.4. Bei Pächterwechsel und bei Umschreibungen (auch innerhalb der Familie) ist entsprechend der geltenden Wertungsrichtlinien (des Stadtvorstandes) von einem Wertermittler eine Schätzung des übergebenden Gartens vorzunehmen. Der ermittelte Betrag gilt als Richtwert für die Kaufsumme. Gartenfreunde, die ihren Garten kündigen, sind bis zur Wiedervergabe für Ordnung und Sauberkeit ihres Gartens verantwortlich. Die Kosten weiterer Wertermittlungen und Beräumungsarbeiten durch die Gemeinschaft gehen zu Lasten des abgebenden Pächters.

1.5. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtsnahme und Respekt im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins. Zu Vorschlägen und Interessen der Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung, Festlegungen zur Regelung der Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren der Wege in der Anlage, Müllbeseitigung, Ruhezeiten u.s.) zu treffen.

1.6. Das Befahren der Wege in der Anlage ist nur mit Zustimmung des Vorstandes(für Mitglieder der Kommissionen) gestattet. Rad fahren und Moped fahren ist grundsätzlich – auch für Kinder – verboten.

1.7. Das Ballspielen in der Anlage sowie in der Gartenparzelle, laute Musik und andere Lärmbelästigung sind grundsätzlich nicht erlaubt.

1.8. Hunde müssen an der Leine geführt werden, Verunreinigungen der Wege sind durch den Hundehalter zu entfernen.

1.9. Im Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. des folgenden Jahres ist das Sägen, Mähen, Häckseln usw. außer an Sonn- und Feiertagen, am Tage durchgehend bis 19.00 Uhr erlaubt. (unter Vorbehalt der Beschwerden Anwohner)

1.10. Mit Beginn der Gartensaison vom 01.04. bis 30.09. sind Gartenarbeiten mit Maschinen (wie Rasenmäher, Heckenscheren, Sägen, Trimmer u.a.) unter Einhaltung der Mittagsruhe, bis 19.00 Uhr in der Woche erlaubt. In diesem Zeitraum sind jedoch die Mittags-Ruhezeiten in der Anlage, Montag bis Freitag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuhalten.

Ab Samstag 13.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr sind sämtliche Lärmbelästigungen, Gartenarbeiten mit Maschinen/Geräten, wie Sägen, Mähen, Hämmern, Häckseln usw.) grundsätzlich nicht gestattet. Bei Verstoß werden Maßnahmen ergriffen und geahndet. (Er- und Abmahnung, bis hin zur Kündigung). Darüber hinaus ist täglich ab 22.00 Uhr bis morgens 8.00 Uhr die nächtliche Ruhe einzuhalten.

Vorsicht !
An der hinteren Gartengrenze liegt in 60 cm Tiefe das Stromkabel. Bei Beschädigung trägt der Verursacher die Kosten zur Schadensbeseitigung. Die Elektro-Verteilerkästen sind im Umkreis von 1.00 m freizuhalten. (Reparatur und Baufreiheit)

Die Pächter sind nicht befugt und berechtigt, sich an den Stromkästen zu betätigen. (nur Elektrokommission und Vorstand)

2. Wege

2.1. Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Weg halbseitig (Mitte Weg) unkrautfrei und sauber zu halten, sofern vom Verein nicht eine andere Regelung getroffen wurde.

3. Einfriedungen

3.1. Die Abgrenzung der Einzelgärten an den Vereinswegen und Anlagen erfolgt durch Zäune in einer Höhe von Max. 1,20 m als Außenzaun und 1,00 m zu den Vereinswegen.

3.2. Die Abgrenzung zum Nachbargarten kann durch Zäune in einer Höhe bis zu 1,00 m erfolgen. Diese Einfriedigungen sind durch die Gartenfreunde zu pflegen, instand zuhalten und von allen Mitgliedern zu schonen.

3.3. Jeder Gartenfreund ist für den Zaun (vom Eingang seiner Parzelle gesehen) zum rechten Nachbar verantwortlich.

3.4. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den öffentlichen Bereichen der Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld hat entsprechend den Rechtsvorschriften zu erfolgen.

4. Der Einzelgarten

4.1. Er ist in guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zubewirtschaften. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. Die 3/3 Teilung der Gartenfläche – Erholung-, Zier- und Nutzgarten ist einzuhalten.

Im Garten empfiehlt sich bei Pflanzung von Obstgehölzen der Niederstamm als geeignete Baumform. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten bleiben. Die festgelegten Grenzabstände sind einzuhalten.

Hinweise zum Standraum für Obstgehölze
Grenzabstände

Buschbäume200 cm
Halbstamm200 cm
Spindelbäume100 cm
Himbeeren, Brombeeren0,60 cm
Johannisbeere, Stachelbeere und Heidelbeere100 cm
Ziersträucher je nach Wunschhöhe100-300 cm

5. Überhänge

Die Überhänge zum Nachbargarten und zu öffentlichen Wegen sind zu entfernen.

5.1 Die Anpflanzung hoch wachsender Laub- und Nadelgehölze ist im Garten nicht zulässig, ebenso die Anpflanzung von Waldbäumen und Koniferen. Erlaubt sind nur Obstgehölze und unter Beachtung des Pflanzabstandes zur Nachbarparzelle Ziergehölze mit einer Maximalhöhe von 1,50m.

5.2. Hecken dürfen eine Höhe von 1,10 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von der Grenze einwärts zu pflanzen (zwischen Zaungrenze der Gärten).

6. Bebauung (Gewächshäuser, Terrasse, Baumhäuser, Pool, Anbauten, Geräteschuppen)

6.1 Der Gartennutzer ist verpflichtet, jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich mit einem Lageplan beim Vorstand (Baukommission) einzureichen und genehmigen zulassen.

6.2. Je Kleingarten können Kleingewächshäuser mit einer maximalen Grundfläche von insgesamt 15 Quadratmetern errichtet werden. Darüber hinaus können Folienzelte, Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folienzelte und Tunnel muss mindestens 1,00m Abstand betragen, die Höhe darf nicht mehr als 2,50 m betragen. Auch diese sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, wenn sie das Maß von 2x2m überschreiten.

6.3. Der Bau von Wasserversorgungsanlagen (auch Brunnen) und Abwasseranlagen ist nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften möglich.

6.4 Die Anlage von Becken aus Beton ist nicht zulässig. Sie dürfen nur als Zier-, Pflanzen errichtet werden. Pools/Planschbecken dürfen mit einer Höhe von 1,00 m und einer Grundfläche bis zu 6 Quadratmetern aufgestellt werden. Alle Plastikbecken sind jährlich im Herbst abzubauen. Erdgleiches Aufstellen eines Pools ist strengstens verboten!

6.5. Alle Elt - Anlagen im Kleingarten müssen – unbeschadet erforderlicher Genehmigungen des Vereins, der Elt – Gemeinschaft, des Grundstückseigentümers und des Elt – Versorgungsunternehmens – entsprechend den gültigen VDE – Bestimmungen errichtet und betrieben werden. Solaranlagen sind grundsätzlich verboten.

6.6. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den technischen Richtlinien- Flüssiggas TRF zu errichten und zu betreiben. Flaschenanlagen müssen bei Errichtung und in der Folge aller zwei Jahre von einem Gassachkundigen z.B. Vertriebsfirma abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seine Angehörigen oder von ihm beauftragte Dritte durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht aufgestellt und betrieben werden.

6.7. Weg – und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton angelegt werden.

6.8. Das Untergraben von Unrat ist verboten.

7. Schädlingsbekämpfung

7.1. Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Die Anwendung von Unkraut vernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten untersagt.

7.2. Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abhängig und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Schädlingen befallen sind, sind zu entfernen. Faulendes Obst und Fruchtmumien sollten aus dem Garten entfernt werden.

7.3. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Vögel und Bienen zu beachten.

7.4. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die vom Hersteller herausgegebenenGebrauchsanweisungen genaustens zu befolgen.

7.5. Jeder Nutzungsberechtigte übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Gärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jeden Garten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

7.6. Gartenabfälle, Laub, Stalldung und Fäkalien sind sachgemäß zu kompostieren. Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet.

7.7. Zum Schutze brütender Vögel sind entsprechend des Naturschutzgesetzes der Heckenschnitt sowie das Fällen von Bäumen zwischen dem 03. und 31.08. zu unterlassen.

7.8. In Kleingartenanlagen ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren bzw.– Waffen verboten. Ausnahmen bilden genehmigte Schießstände.

8. Feststehende Termine für das Gartenjahr

8.1. Die Kassierung/Zahlung der Pacht, Umlagen sowie Strom- und Wassergeld einschließlich der Vorauszahlung Strom /Wasser erfolgt von 03.01-25.02 des nachfolgenden Jahres, bzw. sind in diesem Zeitraum zuzahlen.

8.2. Die Rechnungen müssen in dieser Zeit gegen Unterschrift im Büro des KGV, zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Geschäftszimmers persönlich abgeholt werden. Die Zustellung auf dem Postweg ist in Ausnahmefällen möglich.

8.3 Veranstaltungen: Das Gartenfest findet jeweils an einem Juli-Wochenende statt. Weitere Feste/Veranstaltungen sind nach Bedarf/Nachfrage möglich.

9. Organisatorische Hinweise

9.1. Für Schreibarbeiten an die Mitglieder werden Schreibgebühren von 0,00 €, über das Mahnwesen in Höhe von 5,00€ bis 7,50€ festgesetzt.

9.2. Die Gartennummer ist deutlich lesbar an der Gartentür anzubringen.

9.3. Um eine effektive Auslastung der Pflichtstunden zu gewährleisten, werden die Arbeitseinsätze über die Zeit von April bis Oktober, 14 tägig des jeweiligen Gartenjahres verteilt und durchgeführt.

Beachte: Es kommen pro Arbeitseinsatz nur 15-20 Arbeitskräfte zum Einsatz. Jeder Gartenfreund hat die Möglichkeit, ab Januar seine Pflichtstunden für das Jahr zu planen und sich rechtzeitig in einem dafür ausliegenden Termin-Nachweisbuch im Geschäftszimmer einzutragen.

10. Schlussbestimmung

10.1.

Der Vorstand des Vereins gewährleistet die Einhaltung der Gartenordnung. Hierzu ist er berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen durchführen zu lassen und diese auszuwerten, schriftliche Auflagen zur Herstellung des gemäß Gartenordnung geforderten Zustandes an die Natur zu erteilen, die Kündigung des Pachtverhältnisses auszusprechen. Einer Kündigung sollte in der Regel entsprechende Auflagen vorausgehen.

10.2.

Für die Beurteilung der vor dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung entstandenen Rechte und Pflichten sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschlüsse anzuwenden. Baulichkeiten, Grenzabstände, Laub- und Nadelgehölze usw., die bis zum Inkrafttreten dieser Gartenordnung von den Vorständen des Vereins genehmigt bzw. stillschweigend geduldet wurden, sind als gegeben zu betrachten, wenn sie die kleingärtnerische Bodennutzung nicht beeinträchtigen und den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Bei Nutzerwechsel ist mit dem neuen Nutzer zu vereinbaren, welche Veränderungen vorzunehmen sind.

10.3.

Für Schäden, die durch den Nutzungsberechtigten, zu seinem Haushalt gehörende Personen, seinen Gästen oder in seinem Auftrag handelnde Personen mutwillig oder leichtsinnig verursacht werden, ist der Nutzungsberechtigte haftbar.

10.4. Gartenfreunde, welche eigenmächtig oder durch Eigenverschulden (Nichtzahlung der Pachtrechnung) die Abtrennung von Wasserleitungs- und Elektronetz verursachen, werden mit einer Ordnungsgebühr von je 10,00€ für die Abstellung und Bereitstellung belegt.

10.5.

Jeder Pächter ist für die Gültigkeit und Wartung seiner Wasser- und Stromzähler selbst verantwortlich. Aus gegebenen gesetzlichen Gründen gemäß $ 34 der Mess-und Eichverordnung (MessEV), kann die Stromversorgung erst nach geprüften, Neuen oder geeichten Zählern gewährleistet werden.

10.6.

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Vorstand mit einer Sondergenehmigung ausgestatteten Gartenfreunde auf dem Festplatz berechtigt. Dabei ist auch von diesen Gartenfreunden in der Zeit von April bis einschließlich Oktober die Parkzeit möglichst gering zu halten. Alle anderen Gartenfreunde dürfen in der Gartenanlage nach Genehmigung des Vorstandes nur zum Be- und Entladen von schweren und sperrigen Gütern einfahren. (Samstags nur bis 12.00 Uhr). Nach der Beendigung des Be- und Entladens ist das Fahrzeug aus der Anlage zu fahren. Dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

10.7.

Nach Beendigung des Pachtverhälnisses und Mitliedschaft, sind dem Vorstand die Schlüssel der Außenschließanlage zu übergeben. Der dafür gezahlte Betrag (Kaution) wird dem kündigendem Pächter zurück erstattet.

10.8. Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich an den Aushängekästen (5 Stück an jeder Eingangstür und am Vereinsbüro), über Einladungen, Hinweise, Termine und andere Bekanntmachungen selbst zu informieren.

10.9.

Diese Gartenordnung kann im Interesse des Vereins durch den geschäftsführenden Vorstand entsprechend gegebener Erfordernisse – ergänzt bzw. geändert werden.

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Die Gartenordnung wurde am 21.06.2014 durch den Vorstand und den erweiterten Vorstand geändert und beschlossen.

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