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   Herzlich Willkommen in

      der Kleingartenanlage

      "Dessauer Straße" e.V.

 

Blühende B l u m e n,  eine reichliche E r n t e, zwitschernde V ö g e l und R u h e:

 

Der eigene Garten ist der ideale Ort, um dem stressigen Alltag zu entkommen. Wer keinen eigenen hat, mietet oder pachtet sich gerne einen Kleingarten.

 

Vor allem junge Familien nutzen den Kleingarten um selbst Obst und Gemüse anzubauen und natürlich auch als Erholungsort.

Die Kinder lernen wo- wie- was- ??? an Obst und Gemüse wächst und buddeln auch gern mal mit.

 

Doch dieser bietet nicht nur Freiheiten und sollte Jedem von Beginn an bewusst sein:

 

Wer die Regeln des Kleingartenvereins nicht beachtet, kann seine kleine grüne Ruhe-Oase schnell verlieren.

Kleingärten sind günstig und die ideale Möglichkeit, an ein kleines Stück Natur zu kommen, dass man selbst gestalten kann.

Doch so frei, wie sich manch einer erhofft, sind Kleingartenbesitzer jedoch leider nicht.

Das Bundeskleingartengesetz, Anweisungen oder Verordnungen der Länder, Gartenordnungen und Beschlüsse der Verbände und Vereine- alle müssen beachtet werden.

 

Voraussetzung für die Vergabe eines Gartens ist die Mitgliedschaft im gemeinnützigen Kleingartenverein. Der Verein erhebt unter anderen Mitgliedsbeiträge zu deren Zahlung jeder Pächter verpflichtet ist.

 

-            Kleingärtner müssen mitarbeiten

 

Wer einen Kleingarten pachtet, wird zugleich Mitglied in dem zugehörigen Verein sein. Das bedeutet, dass Sie auch aktiv am Vereinsleben teilnehmen sollten. Hierzu gehören beispielsweise die Pflege des Vereinshauses und andere Arbeitseinsätze in der Kleingartenkolonie – aber auch an Festen sollten Kleingärtner regelmäßig teilnehmen und diese tatkräftig unterstützen.

 

      Muss ein Kleingartenpächter Obst und Gemüse   anbauen? Ja…

 

Der Hintergrund:

Ja, ein reiner Ziergarten mit Grillplatz, Häuschen, Rasen und Sträuchern entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung, genauso wenig wie ein Pool und eine Spielwiese für Kinder auf einer überwiegenden Rasenfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kleingärtner auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse für den eigenen Bedarf anbauen und auf einem Drittel der Fläche Blumen, Stauden und Sträucher. (Az. III ZR 281/03).

Ein Drittel ist für die Erholung, was in den meisten Fällen schon die Laube, Schuppen und Terrassen abdecken.

 

Diese sogenannte Fruchtquote überprüft der Vorstand des Vereins. Unterschreiten zu viele Parzellen diese Quote, fällt der Verein nicht mehr unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes.

 

Der Eigentümer des Grundstücks, oft die Kommune, Kirche oder Deutsche Bahn, kann dann den Verein kündigen.

 

Pächter, welche Trampoline, Spieltürme -u. Häuser, teils schon ganze Spielplätze in den Vordergrund eines Pachtgartens stellen, gefährden leider unsere Gemeinnützigkeit.

 

Das sollte jedem Pächter bewußt sein. Keiner möchte seine

kleine Wohlfühl-Oase verlieren.

 

Wer sich bewusst an die kleingärtnerische Nutzung, an die Bauordnung, Satzung und Gartenordnung in unseren Verein hält, wird seinen Kleingarten auch genießen können.

 

Wir freuen uns auf jeden neuen Pächter, der vorrangig Freude und Interesse am Gärtnern mitbringt...

 

 

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